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   LG Rostock, 16.06.2023 - 1 S 109/22   

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https://dejure.org/2023,17813
LG Rostock, 16.06.2023 - 1 S 109/22 (https://dejure.org/2023,17813)
LG Rostock, Entscheidung vom 16.06.2023 - 1 S 109/22 (https://dejure.org/2023,17813)
LG Rostock, Entscheidung vom 16. Juni 2023 - 1 S 109/22 (https://dejure.org/2023,17813)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 16 Abs 2 S 2 WoEigG, § 28 Abs 1 WoEigG, § 47 WoEigG, Art 1 SchuldRModG, Art 1 ff SchuldRModG
    Wohnungseigentum: Beteiligung eines obsiegenden Wohnungseigentümer an den Prozesskosten der Gemeinschaft im Beschlussanfechtungsverfahren; Ermessen bei der Beschlussfassung über eine abweichende Kostenverteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Obsiegender Anfechtungskläger trägt Prozesskosten der Gemeinschaft mit!

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Können unter "Verwaltungskosten" auch die Prozesskosten der WEG aus einem Vorprozess gegen einen Eigentümer fallen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine nachträgliche Belastung mit Kosten des im Vorprozess obsiegenden Wohnungseigentümers (IMR 2024, 114)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ermessen bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage hinsichtlich des Verteilungsmodus

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    Auszug aus LG Rostock, 16.06.2023 - 1 S 109/22
    Anderes hat gelten sollen, soweit es um Prozesskosten geht, die aus der Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer herrühren; § 16 Abs. 8 WEG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung (Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt.) stehe dem nicht entgegen (BGH Urt. v. 04.04.2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197 Rz. 11 ff.).

    (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197 Rn. 16, beck-online).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auszug aus LG Rostock, 16.06.2023 - 1 S 109/22
    Unter Hinweis auf § 16 Abs. 5 WEG in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung (Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2) hat der BGH die Ansicht vertreten, die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG a.F. dürften nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gem. § 47 WEG in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung zu tragen haben; dieser Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung sei allgemein anerkannt (BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 1/06, NZM 2007, 358, beck-online).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Auszug aus LG Rostock, 16.06.2023 - 1 S 109/22
    Sie wäre durch eine - auch bei Gemeinschaftsordnungen im Rahmen einer Teilungserklärung grundsätzlich möglichen (BGH, Urt. v. 16.7.2021 - V ZR 284/19, ZWE 2021, 451) - interessengerechte Ergänzung der Gemeinschaftsordnung zu schließen.
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